Schulelternbeirat

Liebe Eltern,

wir freuen uns, Sie hier begrüßen zu dürfen.
Seit vielen Jahren besteht für Eltern die Möglichkeit aktiv den Schulalltag unserer Kinder mit zu gestalten. Eltern können sich unter anderem als Klassenelternsprecher, durch Unterstützung im Förderverein oder als Mitglied im Schulelternbeirat engagieren. Mit vielen Ideen und Gedanken unterstützen wir Eltern die Schulgemeinschaft und stoßen Veränderungen an. Natürlich haben wir dabei stets die Interessen unserer Kinder im Blick.

Der Schulelternbeirat (kurz SEB) versteht sich als Vertretung der Eltern und deren Kindern an der St. Thomas Realschule plus. Wir unterstützen alle Bemühungen der Schule, geben den Eltern Gelegenheit zur Information und Aussprache und erörtern gerne ihre Wünsche und Vorschläge mit der Schule. Aus diesem Grund treffen wir uns in regelmäßigen Abständen mit der Schulleitung, um uns über aktuelle Themen zu informieren, auszutauschen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Wir wünschen uns eine zukunftsorientierte, und qualitativ anspruchsvolle Schule. Als aktive Eltern können wir wesentlich dazu beitragen, dass Schule Spaß macht und gemeinsam neue Wege einschlagen.

Schulelternsprecher:
Elvermann, Lucas

stellv. Schulelternsprecher:
Bersch, Dennis

weitere Mitglieder:
Roth-Kollig, Silke
Betzing, Heike
Hatoum, Aladin
Rönn, Torsten

weitere Mitglieder:
Huppert, Tanja
Schmitz, Winfried
Heide, Björn

Gerne dürfen Sie sich mit uns in Verbindung setzen, wenn Sie Anregungen oder Kritik haben:
seb@rsplus-st-thomas.de

Allgemeine Informationen zur Mitwirkung der Eltern auf Klassen- und Schulebene

Mitwirkung der Eltern auf Klassenebene

Aufgaben der Klassenelternversammlung (KEV)

Die KEV besteht aus allen Eltern einer Klasse. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, im Interesse der Schülerinnen und Schüler beratend und unterstützend mit den Klassen und Fachlehrkräften zusammen zu arbeiten. Hier stehen vor allem Erziehungsfragen im Vordergrund sowie alle anderen klassenbezogenen Probleme.

Themen für die KEV können u. a. sein:

  • Fragen zum Unterricht
  • Grundsätze der Notengebung
  • Hausaufgaben
  • Umgang mit verhaltensauffälligen Schülerinnen und Schülern
  • Durchführung von Klassenfahrten

Informationspflicht der Schule

Vor allem die Klassenleitungen sind verpflichtet, die KEV über schulische und unterrichtsbezogene Angelegenheiten zu informieren. Diese „Bringschuld“ der Schule ist die Grundlage für eine erfolgreiche Elternmitwirkung.

Wahlen in der Klassenelternversammlung (KEV)

Bei Wahlen, z.B. zur Klassenelternsprecherin oder zum Klassenelternsprecher, haben Eltern für jedes ihrer Kinder zwei Stimmen. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Sorgeberechtigter anwe-send ist. Die KEV wählt spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn eine Klassenelternsprecherin oder einen Klassenelternsprecher und in einem zweiten Wahlgang die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Ihre Amtszeit dauert in der Regel zwei Jahre.

Zur Wahlveranstaltung lädt die Klassenleitung ein. Die KEV tagt in nicht öffentlicher Sitzung. Ihre Beratungen unterliegen grundsätzlich nicht der Verschwiegenheit. Über Angelegenheiten, die einer vertraulichen Behandlung bedürfen, ist Stillschweigen zu bewahren. Das Anfertigen eines Protokolls ist sinnvoll.

Aufgaben der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers

Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher haben folgende Aufgaben und Verpflichtungen:

  • Einladung zur KEV, in Absprache mit der Klassenleitung
  • Leitung der KEV
  • Durchführung der Beschlüsse der KEV
  • beratende Teilnahme an Klassen- und Stufenkonferenzen
  • Vertretung der KEV gegenüber der Schule und den Lehrkräften

Die KEV kann die Klassenelternsprecherin und den Klassenelternsprecher sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter durch Mehrheitsbeschluss abwählen. Ausscheiden und Nachwahl regelt die Schulwahlordnung.

Mitwirkung der Eltern auf Schulebene

Aufgaben des Schulelternbeirats (SEB)

Der SEB vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulaufsicht und der Öffentlichkeit. Er soll die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule fördern und mitgestalten.

Das Schulgesetz sieht drei Formen der Mitwirkung des SEB vor:

  •   Anhören (Stellungnahme des SEB)
  •   Benehmen (Austausch von Argumenten; Entscheidung durch die Schulleitung)
  •   Zustimmung (gemeinsame Entscheidung von SEB und Schulleitung)

Informationspflicht der Schule

Die Schulleitung ist verpflichtet,

  • den SEB über alle Angelegenheiten zu informieren, die für das Schulleben bedeutsam sind und
  • Gesetzes- und Verordnungstexte zur Verfügung zu stellen

Wahl und Zusammensetzung des SEB

Schulelternbeiräte werden in allen Schulen gebildet, sofern sie nicht ausschließlich von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. Die Amtszeit des SEB beträgt zwei Jahre und endet mit der Konstituierung des neuen SEB.

Ein Mitglied des SEB scheidet aus seinem Amt aus,

  •   wenn es kein Kind mehr an der betreffenden Schule hat oder
  •   wenn es von seinem Amt zurücktritt

In diesen Fällen rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit der höchsten Stimmenzahl nach.

Verfahrensweise des SEB

Der SEB tagt in nicht öffentlicher Sitzung, kann jedoch Gäste einladen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt (bis auf Ausnahmefälle) grundsätzlich an den Sitzungen teil. Die Beratungen des SEB unterliegen nicht der Verschwiegenheit. Über Angelegenheiten, die einer vertraulichen Behandlung bedürfen, ist Stillschweigen zu bewahren. Die Sitzungen werden protokolliert.

Schulelternsprecherin und Schulelternsprecher

Der SEB wählt die Schulelternsprecherin oder den Schulelternsprecher und deren Stellvertre-terin oder Stellvertreter für zwei Jahre. Sie können durch förmlichen Beschluss des SEB abgewählt werden und scheiden damit aus ihrem Amt aus.

Aufgaben der Schulelternsprecherin oder des Schulelternsprechers

Die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher lädt nach Bedarf zu den Sitzungen des SEB ein.

In allgemeinbildenden Schulen müssen im Schuljahr mindestens zwei Sitzungen, in berufsbildenden Schulen mindestens eine Sitzung stattfinden. In der Regel tagt der SEB monatlich. Die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher stimmt einen Termin mit der Schulleitung ab, bespricht mit ihr die Tagesordnung und fügt deren Beiträge ein.

Gesetzliche Grundlagen

Die Aufgaben des Schulelternbeirats ergeben sich aus § 40 (SchulG)

1.  Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten.Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.
2.   Der Schulelternbeirat vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.
3.   Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle Angelegenheiten, die für das Schulleben von wesentlicher Bedeutung sind.
4.   Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei

4.1. Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen,
4.2. der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist
4.3. Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule
4.4. der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften)
4.5. Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler
4.6. Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei
4.7. der Festlegung der beweglichen Ferientage

5.   Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen

5.1. die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung
5.2. die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule
5.3. die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch
5.4. die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule
5.5. die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule
5.6. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen
5.7. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen
5.8. die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für den Unterrichtsausfall bei besonderen klimatischen Bedingungen
5.9. die Aufstellung der Hausordnung

6.   Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen folgende Maßnahmen der Schule:

6.1. Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen
6.2. Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots
6.3. Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben
6.4. Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes,
6.5. Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten
6.6. Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind
6.7. Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austausch von Schülerinnen und Schülern
6.8. grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule

Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder der Schulelternbeirat die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.

Hilfreich ist auch die Broschüre:

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